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Mindestlohn + Tariftreue
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Die WSO ist seit vielen Jahrzehnten ein aktives Mitglied in unserem Branchenverband BDSW Bundesverband der Sicherheitswirtschaft (früher BDWS Bundesverband der Wach- und Sicherheitsunternehmen e.V., Bad Homburg). Nicht nur in diversen Arbeitskreisen, auch in Vorstandsarbeit und Tarifkommissionen sind wir engagiert.
Daher bekennt sich die WSO auch seither offensiv zur Tariftreue, unabhängig von einer bestehenden Allgemeinverbindlichkeitserklärung der Lohn- und Manteltarifverträge durch die zuständigen Sozialministerien in den entsprechenden Bundesländern, welche der BDSW mit dem Sozialpartner (Gewerkschaft) vereinbart hat.
Eine kooperative und respektvolle Zusammenarbeit mit unserem Betriebsrat gewährleistet den tarifkonformen Umgang mit unseren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. Eine für die Branche geringe Personalfluktuation und vielfach lange Betriebszugehörigkeiten der Beschäftigten sprechen für die Akzeptanz der WSO als seriöser Arbeitgeber und somit auch als ebensolcher Geschäftspartner für unsere Kunden.
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Mindestlohn nach Arbeitnehmerentsendegesetz
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Seit einigen Jahren wird von politischer Seite immer häufiger das Thema "Mindestlohn" diskutiert. Hier hat der BDSW früh die Initiative ergriffen, über die Möglichkeiten des Arbeitnehmerentsendegesetzes (AEntG) eine Regelung auf Basis eines mit dem Sozialpartner getroffenen Tarifvertrages eine Lösung zu finden. Dieses ist u.a. deshalb für die Branche der Wach- und Sicherheitsdienstleister sehr wichtig, da für diese Branche die Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit innerhalb der EU (EU-Dienstleistungsrichtlinie) seit Mai 2011 ausgelaufen sind. Branchen wie z.B. die Bauwirtschaft, Gebäudereinigung und Pflegedienste unterliegen bereits z.T. seit Jahren dem AEntG.
Bereits im April 2009 wurde auch die Branche "Sicherheitsdienstleistungen" in den §4 des AEntG aufgenommen. Mit der Gewerkschaft Ver.di wurde ein bundesweiter "Tarifvertrag zur Regelung der Mindestlöhne für Sicherheitsdienstleistungen" geschlossen und im Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) von den Sozialpartnern die Allgemeinverbindlichkeit gemäß dem AEntG beantragt. Am 25.3.2011 erfolgte seitens des BMAS die Bekanntmachung dieses Antrages im Bundesanzeiger. Das Bundeskabinett hat daraufhin am 4.5.2011 die entsprechende Rechtsverordnung erlassen, welche in der Folge am 11.5.2011 im Bundesanzeiger veröffentlicht wurde, so dass der o.g. Mindestlohntarifvertrag ab dem 1.6.2011 rechtskräftig ist.
Aufgrund eines solchen Mindestlohn nach dem AEntG ergeben sich vielfältige Folgen, welche nicht nur für den Unternehmer der Branche, sondern auch für Auftraggeber zu beachten sind und Risiken bergen. Diese sind im wesentlichen:
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Nach §14 haftet auch der Auftraggeber selbstschuldnerisch und verschuldensunabhängig für das entsprechend dem Einsatzort geltende Nettoentgelt gegenüber dem Arbeitnehmer des Auftragnehmers - auch seines möglichen Subunternehmers - "wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat." |
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Nach §9 ist ein Verzicht des Arbeitnehmers "nur durch gerichtlichen Vergleich zulässig". Auch eine "Verwirkung des Anspruches (...) ist ausgeschlossen". |
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Ein Auftraggeber (Unternehmer) handelt nach §23 (2) zudem ordnungswidrig, wenn er einen anderen Unternehmer beauftragt, von dem er weiß oder fahrlässig nicht weiß, dass dieser bei der Erfüllung dieses Auftrages die Mindestarbeitsbedingungen i.S.d. AEntG nicht erfüllt oder erfüllen kann. Dies gilt auch bei dem Einsatz von Nachunternehmern (Subunternehmern). |
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Ein Hinweis auf eine kritische Situation ist i.d.R. eine Preiskalkulation, welche objektiv gesehen eine Erfüllung der Mindestarbeitsbedingungen i.S.d. AEntG nicht widerspiegelt. |
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Die Ordnungswidrigkeit (für Auftragnehmer wie für Auftraggeber) kann nach §23 (3) mit einer Geldbuße von bis zu € 500.000,- geahndet werden. |
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Im Falle einer Insolvenz des Auftragnehmers (oder seines Subunternehmers) gelten die o.g. Haftungsregelungen fort. |
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Es gibt keine haftungsbefreiende Möglichkeit einer Vereinbarung, Vertragsklausel, Zertifizierung, Bescheinigung oder ähnl. für den Auftraggeber, die ihn von diesem Risiko entlasten könnte (sog. Exkulpationsverbot). |
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Die Kontrolle der Einhaltung des AEntG obliegt den Hauptzollämtern und der FKS (Finanzkontrolle Schwarzarbeit). Es ist zu beachten, dass Zollbeamte wie auch die FKS u.a. auch verdachtsunabhängige Überprüfungen von Unternehmen, welche dem AEntG unterliegen, als auch derer Beschäftigter in den Objekten der Kunden durchführen. Dabei genießen die Beamten in allen Objekten weitreichende Zutrittsrechte. |
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Da das AEntG schon seit Jahren für diverse Branchen besteht, sind hierdurch keine grundsätzlichen Hürden und unkalkulierbaren Risiken für die Auftragsvergabe von Sicherheitsdienstleistungen zu erwarten. Lediglich die Wahl seines Geschäftspartners sollte ein Auftraggeber in Kenntnis der o.g. Erläuterungen gewissenhaft abwägen und ggf. nicht allein über den Preis führen.
Ziel des Gesetzgebers ist letztlich der Schutz der Arbeitnehmerrechte in personalkostenintensiven Branchen, indem nicht nur der direkte Arbeitgeber sondern auch die Auftraggeber zu verantwortungsvollem Handeln geleitet werden sollen.
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Informationen des BDSW
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Auch der BDSW hat auf seiner Homepage weitere, stets aktuelle Meldungen veröffentlicht und in einer Broschure "BDSW-Mindestlohn-Info" wesentliche Informationen zusammengestellt.
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